Notausgangs- und Paniktüren

Elektrische Verriegelungssysteme in Rettungwegen

Eine wichtige Grundlage von elektrischen Verriegelungssystemen in Rettungswegen ist die Richtlinie EltVTR 12/97. 

Flucht- und Notausgangstüren in Rettungswegen müssen sich im Gefahren- oder Panikfall leicht öffnen lassen.

Deshalb ist der Betreiber verpflichtet, die Fluchtwegsysteme ständig betriebsfähig zu halten. Dies wird einmal regelmäßig (in der Regel einmal monatlich) durch eine Funktionsprüfung durch den Betreiber kontrolliert.

Gem. DIN EN 179 bzw. DIN EN 1125 sollten die folgenden routinemäßigen Wartungsüberprüfungen, in Abständen von nicht mehr als einem Monat, durchgeführt werden, um die Gebrauchstauglichkeit von Notausgangs- und Paniktürverschlüssen sicherzustellen:

  • Inspektion und Betätigung des Notausgangs-/Paniktürverschlusses, um sicherzustellen, dass sämtliche Bauteile des Verschlusses in einem zufriedenstellenden Betriebszustand sind; mit einem Kraftmesser sind die Betätigungskräfte zum Freigeben des Fluchttürverschlusses zu messen und aufzuzeichnen.
  • Es ist sicherzustellen, dass die Sperrgegenstücke nicht blockiert oder verstopft sind.
  • Der Notausgangs-/Paniktürverschluss muss entsprechend den Anweisungen des Herstellers geschmiert sein.
  • Es ist zu überprüfen, dass der Tür nachträglich keine zusätzlichen Verriegelungsvorrichtungen hinzugefügt wurden.
  • Sämtliche Bauteile der Anlage müssen regelmäßig geprüft werden, ob sie weiterhin der Auflistung der ursprünglich mit der Anlage gelieferten, zugelassenen, Bauteile entsprechen.
  • Es ist regelmäßig zu überprüfen, ob das Bedienelement richtig festgezogen ist und mit Hilfe eines Kraftmessers sind die Betätigungskräfte zum Freigeben des Fluchttürverschlusses zu messen. Es ist zu überprüfen, ob sich die Betätigungskräfte, verglichen mit den bei der Erstinstallation aufgezeichneten Betätigungskräften nicht wesentlich geändert haben.

Darüber hinaus müssen Türen in Rettungswegen mit elektrischen Verriegelungen mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen geprüft werden. Der Sachkundige hat über die wiederkehrende Prüfung eine Bescheinigung auszustellen, die der Betreiber der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen hat. Die Prüfung kann auch im Rahmen eines Wartungsvertrags mit einer fachlich geeigneten Firma durchgeführt werden.

Vor der ersten Inbetriebnahme der Türen mit elektrischen Verriegelungen in Rettungswegen ist die Übereinstimmung mit dem Eignungsnachweis durch die Bescheinigung des Herstellers zu bestätigen und durch einen Sachkundigen festzustellen, ob die elektrische Verriegelung ordnungsgemäß eingebaut wurde und funktionsfähig ist.

Das Unterlassen der Inspektion und Wartung kann zu folgenden Konsequenzen führen:

  • Der Eigentümer haftet bei einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für entstandene Schäden in unbegrenzter Höhe.
  • Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn Mängel auf eine unzureichende Wartung zurückzuführen sind.
  • Die Baubehörde kann nach Feststellung einer gestörten elektrischen Verriegelung Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung ergreifen, die bis zu einer Forderung auf Nutzungsunterlassung führen können.

Weitere Informationen für Sie:

Türen in Flucht und Rettungswegen
Broschüre der ift Rosenheim 01/11

Verschlüsse für Türen von Notausgängen
BGHW-Kompakt der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik