Jährliche Brandschutzwartung
Sicherheitsrelevante Bauteile wie Brandschutztüren, Brandschutztore oder Brandschutz-Klappen müssen einer jährlichen Wartung unterzogen werden, damit die Funktion im Falle eines Brandes gesichert ist. Für die Instandhaltung der Immobilie ist der Eigentümer verantwortlich.
Die Vorgehensweise der Wartung ist bei Brandschutzelementen und Brandschutztüren mit Feststellanlagen in der DIN 14677 eindeutig definiert. Darin ist festgelegt, dass Rauchmelder jeweils nach 8 Jahren Einsatzdauer getauscht werden müssen.Eine weitere wichtige Vorgabe stellt die Richtlinie für Feststellanlagen DIBT (in der Fassung 10/88) dar.
Eine zusätzliche wichtige Anwender-Norm ist auch die DIN 14676, in der die Anforderungen an Rauchwarnmelder sowie gültige Prüfverfahren und Leistungskriterien festgelegt sind.
Im Allgemeinen gilt bei Abschlüssen, die mit Feststellanlagen offen gehalten werden, dass der erforderliche Bereich für den Schließvorgang frei gehalten werden muss. Dies muss durch Beschriftung, Fußbodenmarkierungen oder Ähnliches gut sichtbar gekennzeichnet sein. In Rettungswegen ist die Verwendung von Rauchmeldern eine Pflichtvorgabe. Jede Feststellanlage muss auch händisch ausgelöst werden können, ohne dass die Funktionsbereitschaft der Auslösevorrichtung beeinträchtigt wird.
Mindestens einmal monatlich bzw. vierteljährlich muss eine Überprüfung auf einwandfreie Funktion durch eine eingewiesene Person erfolgen. Darüber hinaus muss eine autorisierte Fachkraft eine jährliche Wartung durchführen. Der Umfang, sowie das Ergebnis der Wartung, sind in einem Prüfbuch zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen sind vom Betreiber aufzubewahren. Die Rauchmeldeeinheit und vorhandene Zusatzrauchmelder sind gemäß DIN 14677 zu tauschen.
Bei Nichtwartung kann es zu folgenden Konsequenzen führen:
- Der Eigentümer haftet für Dritte für entstandene Schäden in unbegrenzter Höhe
- Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn Mängel auf unzureichende Wartung zurückzuführen sind
- Die Baubhörde kann Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen (bis zur Nutzungsuntersagung)
- Die Feuerversicherung kann von ihrer Leistung befreit sein, sollte eine eingeschränkte Funktionsfähigkeit der Brandschutzvorrichtung vorliegen
Wir unterbreiten Ihnen gerne ein individuelles Wartungsangebot.
Bei der Brandschutzwartung überprüfen wir folgendes:
- Befestigungen
- selbstätiges Schließen
- Dichtungen
- Beurteilung auf sicherheitstechnische Mängel
- Überprüfung des arbeitssicheren Zustandes der Türen
Die Instandhaltung in den regelmäßigen Zeiträumen hat großen Einfluss auf Funktion, Lebensdauer und Sicherheit Ihrer Türen.
Nehmen Sie Kontakt mit unserer Frau Schestak (Tel. 09073/ 95 94-52 oder unter sschestak@woelz.de) auf, sie berät Sie gerne dazu.
Auszug aus dem OR
Artikel 58, Haftung des Werkeigentümers
- Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
- Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
- Der Eigentümer haftet in vollen Umfang, wenn durch den mangelhaften Unterhalt des Werkes Personen oder Güter geschädigt werden. Es handelt sich um eine strikte Kausalhaftung. Voraussetzung der Haftung ist einzig der Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem mangelhaften Unterhalt des Werkes. Die angewendete Sorgfalt spielt allenfalls eine Rolle bei der Frage, ob und in welchem Umfang der Schaden von der Versicherung übernommen wird.
- Der Werkeigentümer hat allerdings ein Rückgriffsrecht auf andere Personen, wenn diese für den Mangel des Werkes verantwortlich sind, etwa bei mangelhaftem Unterhalt durch den Mieter oder den beauftragten Fachbetrieb.