Wartung und Überprüfung von kraftbetätigten Türen

Die sicherheitstechnischen Anforderungen an kraftbetätigten Türen, Tore und Fenstern sind in der

  • DIN EN 16005,
  • der DIN 18650-1/2,
  • „Technischen Regel für Arbeitsstätten – Türen und Tore“ (ASR A1.7) und in der
  • BGR 232 Kraftbetätigte Türen, Tore und Fenster

geregelt. Die ASR A.1.7 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten.

Gemäß der DIN 18650, der ASR A1.7, der BGR 232 und der neu in Kraft getretenen DIN EN 16005 müssen kraftbetätigte Türen, Tore und Fenster vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, von einem Sachkundigen geprüft werden.

Bei der Prüfung und Inspektion werden die festgestellten Mängel jedoch nur festgestellt. Die Instandsetzung bzw. Reparatur erfolgt dann durch eine Wartung.

Bei Anlagen in Flucht- und Rettungswegen gelten zusätzlich die "Richtlinien über automatische Schiebetüren in Rettungswegen" (AutSchR). Gemäß der gültigen Fassung dieser Richtlinien gilt, dass nach Herstellerangabe durch einen Sachkundigen zu warten und zu prüfen ist. Bei Schiebetüranlagen und Karusselltüranlagen empfehlen wir eine zweimal-jährliche Überprüfung bzw. Wartung.

Das Unterlassen der regelmäßigen Inspektion und Wartung kann zu folgenden Konsequenzen führen:

  • Der Eigentümer haftet bei einer Verletzung der Verkehrspflicht entstandene Schäden in unbegrenzter
    Höhe.
  • Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn Mängel auf eine unzureichende Wartung zurückzuführen sind.
  • Die Baubehörde kann nach Feststellung einer gestörten kraftbetätigten Türe Maßnahmen zur
    Gefahrenbeseitigung ergreifen, die bis zu einer Forderung auf Nutzungsunterlassung führen können.